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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Wir bieten Ihnen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der tiwest Planungs- und Vertriebs GmbH in kürze auch zum Download an.


1. Angebote

Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich und sind samt allen dazugehörigen Beilagen und Mustern, Maßbildern und Beschreibungen Eigentum des Lieferers und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ohne unsere Zustimmung zugängig gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind ohne Aufforderung sofort zurückzustellen wenn die Bestellung anderweitig erteilt wurde. Die den Angeboten beigelegten Zeichnungen, Maßskizzen und dergleichen sind unverbindlich. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Die angebotenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer wird getrennt in Rechnung gestellt.

 

2. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht

Für den Vertrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich, insbesondere bedürfen Nebenabreden sowie Zusagen von Vertretern der schrifltichen Bestätigung des Lieferers. Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbeding-ungen des Bestellers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich als dies von ihm schriftlich anerkannt wurde. Der Lieferer kann nach seiner Wahl ganz oder teilweise gleichwertige oder entsprechende Ware liefern, wenn dies der Käufer bei der Bestellung nicht ausdrücklich ausschließt. Mit der Erteilung des Auftrages ist der Besteller gleichzeitig damit einverstanden das die Daten in eine EDV-Datei übernommen werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend.

 

3. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten frei Haus einschließlich Verpackung und Fracht, Frachtkostenzuschläge in der Höhe von €7,- werden bei einem Bestellwert unter €100,- getrennt in Rechnung gestellt. Für Aufträge unter einem Nettowert von €35,- berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von €5,-. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen steht es dem Lieferer frei von den Lieferungen zurückzutreten, falls die Besteller den neuen Preisen oder der Änderung nicht zustimmen.

 

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb 14 Tagen ohne Abzug. Andere Skontosätze oder Skontobedingungen werden nur über besondere schriftliche Vereinbarung gewährt. Wechsel, Schecks und Zahlungen per Anweisung werden nur zahlungshalber anerkannt. Ab Bestellungen eines Warenwertes von €3000,- ist ein drittel Anzahlung zu leisten. Sämtliche bei Zahlung mit Akzept oder Kundenwechsel sowie Schecks anfallenden Spesen gehen zu Lasten des Schuldners. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 7% über dem aktuellen Diskontsatz der Nationalbank, jedoch mindestens 1% pro Monat, als vereinbart und der Kunde übernimmt sämtliche Kosten/Gebühren auch im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Einbringlichmachung der jeweiligen Forderung (z.B. Betreibung durch Inkassobüros, Anwälte oder eigene Schritte); einlagende Zahlungen werden zuerst auf die genannten Kosten, sodann auf Zinsen und Nebengebühren und zuletzt auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte angerechnet.

Das Rechnungsdatum ist für den Zahlungstermin in allen Fällen und selbst dann maßgeblich, wenn der Käufer aus Gründen, für die wir keine Schuld tragen, die Ware verspätet erhalten sollte. Überschreitungen des Zahlungstermines oder der Eintritt mangelnder Bonität des Käufers, sowie sonstige wichtige Gründe berechtigen uns wahlweise zum Vertragsrücktritt, zur Verlängerung der Lieferzeit oder zur sofortigen Fälligstellung aller offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf etwaig vereinbarte Zahlungsfristen, und all dies, ohne dass hierdurch eine Erfüllungs- oder Schadener-satzsanspruch gegen uns begründet wird.

Eingeräumte Boni und Rabatte sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung bedingt.


4.Lieferfristen

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessenen Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seine Verpfllichtungen nicht einhält oder wenn durch unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Haus des Lieferers oder bei seinen Zulieferanten die Lieferung verzögert wird.

 

5. Lieferung und Versand

Gefahrenübergang erfolgt mit Absendung der Lieferung. Verladung oder Versand der Liefergegenstände erfolgen in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart sind. Schadenersatz-ansprüche für während des Verladens entstandenen Bruchs bei sachgemäßer Verpackung der Ware werden abgelehnt. Im Falle von Abgängen oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer. Dem Besteller wird empfohlen die Ware sofort nach Erhalt zu kontrollieren und gegebenen Falles beim Beförderer umgehend zu reklamieren. Im Falle eines begründeten Verdachts auf beschädigte Ware empfehlen wir bei Übernahme einen entsprech-enden Vermerk am Lieferschein des Beförderers zu notieren.

 

6. Rechte des Lieferers auf Rücktritt

Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte erhält, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Konkurs, Ausgleich, Geschäfts-auflösung etc. oder wenn der Besteller Vorräte verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubige bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt so ist der Lieferer berechtigt Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebengebühren (auch Zinsen und Kosten) der vertragsgegenständlichen Sachen, bleiben diese unser alleiniges Eigentum. Bei Eingreifen Dritter (Pfändung) hat der Käufer sofort Mitteilung davon zu machen. Der Kaufpreis ist mit der Übernahme der Ware fällig. Wer spätere Fälligkeiten des Kaufpreises in Anspruch nimmt, stimmt den Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung (samt Nebenforderungen) zu. Bei Wechsel oder Scheckzahlungen erlischt der EV nicht bei Übergabe der Urkunde, sondern erst bei deren entgültigen Einlösung, wobei alle mit Wechsel- und Scheckgeschäften verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers gehen. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung unseres Unternehmens berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, zu be- und verarbeiten oder zu vereinigen. Er verpflichtet sich, die Kaufpreisforderung aus einer entwaigen Weiterveräußerung an unser Unternehmen abzutreten und die entsprechenden Vermerke in seinen Büchern und Fakturen anzubringen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung sowie Vereinigung geht das Eigentumsrecht anteilig auf das Endprodukt über.


8. Reklamation und Gewährleistung

Reklamationen können nur schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware anerkannt werden. Die Gewährleistung bezieht und beschränkt sich auf folgendes: Für alle gelieferten Geräten und Zubehörteile übernimmt der Lieferer bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Abnehmer eine Gewähr derart, dass er für alle Teile welche während einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Lieferung nachweisbar in folge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, kostenloser Ersatz bzw. Behebung der Mängel leistet.

 

9. Haftung

Nach dem Produktionshaftungsgesetz (BGBL.Nr.99/1988) wird die Haftung des Lieferanten für Personen und Sachschäden die ein Verbraucher oder ein Unternehmer erleidet, in keine Weise eingeschränkt. Eine über die Ersatzpflicht nach dem Produktionshaftungsgesetz hinausgehende Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften trifft den Lieferer nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In diesen Fall setzt die Haftung des Lieferers voraus das der Besteller bzw. seine allfälligen Abnehmer die Bedingungen für Montage und Inbetriebnahme und Benutzung sowie behördliche Zulassungsbedingungen und technische Vorschriften einhält.

 

10. Erfüllungsort, Verbindlichkeit der Verträge

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Innsbruck. Über das Vertragsverhältnis ent-scheidet österreichisches Recht. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im übrigen nicht vom Vertrag. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.

 

11.Warenrücknahme

Die Rücknahme der Ware muß ausdrücklich vereinbart sein. Je nach Zustand und Alter der retournierten Ware sind wir berechtigt Abzüge vom ursprünglichen Preis (Manipulationsgebühr) einzuheben.